Energieaudit
Mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes im April 2015 hat die Bundesregierung die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz in deutsches Recht umgesetzt. Die Auswirkung: alle großen Unternehmen sowie öffentlichen Unternehmen müssen bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchgeführt haben.
Die Regelung gilt aber auch für kleinere und mittlere Unternehmen, sofern diese festgelegte Kriterien erfüllen oder aufgrund von Unternehmensbeteiligungen in die Energieaudit-Pflicht fallen - und somit vielleicht auch für Sie!
Energieaudits - handeln Sie jetzt!
Als Ihr regionaler Energiedienstleister vor Ort möchten wir mit Ihnen gemeinsam das Thema angehen und unterstützen Sie ab sofort beim Auditierungsprozess. Von der Analyse und Umsetzung passender Effizienz-Maßnahmen, der Erschließung von Einsparpotenzialen bis hin zur Erneuerung ganzer Energiebereitstellungssysteme beraten wir Sie und leiten alle nötigen Schritte für eine erfolgreiche Auditierung nach DIN EN 16247-1 in die Wege.
Was Sie von uns erwarten können:
- Überblick über den gesamten Gesetzesprozess
- Gemeinsam individuelle und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen finden, von denen Sie sofort und nachhaltig profitieren
- Know-How aus vielen Jahren Erfahrung in der Analyse und Bewertung von Energieströmen
- erweiterte Angebote wie unser Energiecontrolling-Tool zur Auswertung Ihres Energieverbrauchs und Ihrer Kosten sowie unseren Lastgangviewer zur Optimierung Ihrer Anlagen und Kraftwerksfahrweisen
Ihre Vorteile
- Dauerhafte Senkung Ihrer Energiekosten
- Verbrauchstransparenz
- Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen
Sprechen Sie uns einfach an! Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.
FAQs
Energieaudits müssen von allen Nicht-KMU, also nicht kleinen und mittleren Unternehmen, durchgeführt werden. Aber auch Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25% von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind zu Energieaudits verpflichtet.
Nicht-KMU sind:
- Unternehmen mit mehr als 249 Vollzeit-Mitarbeiter haben (Saison- und Teilzeitarbeiter werden anteilig gewertet) UND
- Unternehmen mit mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlös pro Jahr oder mit einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
- Unternehmen, die zu mehr als 50% von einem solchen Nicht-KMU beherrscht werden
- Unternehmen, die in der Kalkulation mit einem Partnerunternehmen (zwischen 25% und 50% Kapital oder Stimmrechte) über dieser Schwlle liegen
- Unternehmen, die über eine öffentlich-rechtliche Beteiligung von mehr als 25% verfügen
- kommunale Unternehmen, sobald die Kommune mehr als 5.000 Einwohner hat
Das Energieaudit muss erstmalig bis zum 05.12.2015 durchgeführt werden. Danach muss es alle vier Jahre erneuert werden.
Im Rahmen eines Energieaudits nehmen die Unternehmen eine Bestandsaufnahme ihres Energieverbrauchs vor und identifizieren Einsparmöglichkeiten. Ein Audit erfolgt in diesen Schritten:
- Festlegung eines Zeitrahmens, Daten-Anforderungen, Anwendungsbereiche und Umfang bzw. Untersuchungstiefe des Energieaudits zwischen Auditor und Unternehmen
- Datenerfassung: historische Energieverbrauchsdaten, vorherige Untersuchungen in Bezug auf Energieverbrauch und Energieeffizienz
- Vorort-Begehung: Evaluierung des Energieeinsatzes der verschiedenen Bereiche und Prozesse, Ermittlung zusätzlicher Daten
- Analyse der unternehmensinternen Prozesse und Nutzerverhalten, Erstellung einer Energiebilanz, festlegung von geeigneten Energiekennzahlen
- Beschreibung und (monetäre) Bewertung von Einsparmöglichkeiten
- Energiebericht als Zusammenfassung der Einsparpotenziale und -maßnahmen
Das BAFA kontrolliert ab 2016 in Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Audit-Durchführung. Nichterfüllung entspricht einer Ordnungswidrigkeit und kann nach EDL-G mit einem BUßgeld von bis zu 50.000 Euro versehen werden. Nichterfüllung heißt nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Umsetzung der Anforderungen.